§ 189 – Änderung der Zerlegung
Ist der Anspruch eines Steuerberechtigten auf einen Anteil am Steuermessbetrag nicht berücksichtigt und auch nicht zurückgewiesen worden, so wird die Zerlegung von Amts wegen oder auf Antrag geändert oder nachgeholt. Ist der bisherige Zerlegungsbescheid gegenüber denjenigen Steuerberechtigten, die an dem Zerlegungsverfahren bereits beteiligt waren, unanfechtbar geworden, so dürfen bei der Änderung der Zerlegung nur solche Änderungen vorgenommen werden, die sich aus der nachträglichen Berücksichtigung der bisher übergangenen Steuerberechtigten ergeben. Eine Änderung oder Nachholung der Zerlegung unterbleibt, wenn ein Jahr vergangen ist, seitdem der Steuermessbescheid unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass der übergangene Steuerberechtigte die Änderung oder Nachholung der Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt hatte.
Kurz erklärt
- Wenn ein Steuerberechtigter nicht berücksichtigt wurde, kann die Zerlegung geändert oder nachgeholt werden.
- Änderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie sich aus der Berücksichtigung der übergangenen Steuerberechtigten ergeben.
- Ein bereits unanfechtbarer Zerlegungsbescheid bleibt bestehen, wenn keine neuen Ansprüche geltend gemacht werden.
- Eine Änderung der Zerlegung ist nur innerhalb eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuermessbescheids möglich.
- Der übergangene Steuerberechtigte muss innerhalb eines Jahres einen Antrag auf Änderung stellen, um eine Nachholung zu ermöglichen.